Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG dient dem Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit?t.
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Gem?? § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss eine Klage auf Entsch?digung gem?? § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
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Beschwerdestelle
§ 13 AGG gibt den Besch?ftigten der Universit?t das Recht, sich bei der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Besch?ftigungsverh?ltnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Besch?ftigten oder Dritten wegen einem der oben genannten Gründe benachteiligt fühlen.
Beschwerdestelle im Sinne dieser Vorschrift ist das Personaldezernat. Aufgrund der Richtlinie für ein respektvolles Miteinander an der Universit?t Paderborn ist in F?llen von Diskriminierung, Mobbing, Stalking, sexualisierter Bel?stigung und Gewalt das Personaldezernat auch zust?ndig für Beschwerden von Studierenden sowie weiteren Personengruppen (siehe § 1 der Richtlinie). Die Richtlinie finden 威尼斯人官网 hier.
Ansprechpartner sind
- Herr Jan Hendrik Ehrich (Raum B1-320, Tel. 60-2810, jan.ehrich@zv.upb.de)
- Frau Eva-Maria Schulte (Raum B1.317, Tel. 60-3565, eva-maria.schulte@zv.uni-paderborn.de)