Dienstunfall/Wegeunfall

Ein Dienstunfall ist nach der Definition des § 36 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) "ein auf ?u?erer Einwirkung beruhendes, pl?tzliches, ?rtliches und zeitlich bestimmbares, einen K?rperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist."

Dazu geh?ren auch Dienstreisen, Dienstg?nge, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle.

Voraussetzung für die Gew?hrung von Unfallfürsorge ist die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall durch die oberste Dienstbeh?rde (hier: das Pr?sidium). 

Hierfür ist es erforderlich, m?glichst zeitnah eine Unfallanzeige und im Fall eines Wegeunfalls eine Wegeunfallanzeige zu erstatten. Bitte reichen 威尼斯人官网 zus?tzlich ebenfalls den Meldebogen bei Ihrer*m Personalsachbearbeiter*in ein. 

Unf?lle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen k?nnen, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Unfall gemeldet werden (§ 54 LBeamtVG). Abweichend hiervon gilt für die Geltendmachung von Sachsch?den (Kann-Leistung) eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach dem Unfall.

Zur Einreichung der entstandenen Behandlungskosten bzw. sonstigen dienstunfallbedingten Kosten ist das Formular Antrag auf Gew?hrung von Unfallfürsorgeleistungen zu verwenden. Eine Erstattung kann erst nach Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall erfolgen.

Bei Fragen wenden 威尼斯人官网 sich bitte an Ihre*n Sachbearbeiter*in im Sachgebiet 4.2.