Dienstunf?higkeit

Unter dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunf?higkeit f?llt zum einen das Fernbleiben vom Dienst aufgrund von Krankheit (§ 62 LBG NRW) als vorübergehende Dienstunf?higkeit und zum anderen eine dauernde Dienstunf?higkeit.

Die Bearbeitung der vorübergehenden Dienstunf?higkeit erfolgt durch das Sachgebiet 4.3.

Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung steht Ihnen das Sachgebiet 4.2 Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.