In­for­ma­ti­o­nen für Ru­f­in­ha­ber*in­nen ei­ner Ju­ni­o­r­pro­fes­sur (W1) mit /oh­ne Tenure Track

Auf dieser Seite finden Rufinhaber*innen einer Juniorprofessur (W1) mit oder ohne Tenure Track Informationen zum weiteren Ablauf nach der Ruferteilung an der Universit?t Paderborn.

Nach der Ruferteilung

Nach Erteilung des Rufes erkl?ren 威尼斯人官网 bitte gegenüber der*dem Pr?sident*in  der Universit?t Paderborn, ob grunds?tzlich Bereitschaft zur Annahme des Rufes besteht.

 

Abstimmungsgespr?ch in der Fakult?t 

Nach Erkl?rung der grunds?tzlichen Bereitschaft zur Annahme des Rufes findet ein Abstimmungsgespr?ch innerhalb der zust?ndigen Fakult?t statt.

In diesem Gespr?ch werden in wertsch?tzender Atmosph?re insbesondere:

  • die sachliche Ausstattung der Juniorprofessur sowie
  • der Zeitpunkt der ?bernahme der Professur

besprochen.

Bitte wenden 威尼斯人官网 sich hierzu an die*den Dekan*in der Fakult?t.

Im Anschluss an das Abstimmungsgespr?ch wird innerhalb der vorgegebenen Frist um eine verbindliche Annahme oder Ablehnung des Rufes gebeten.

 

Nach der Rufannahme

Nach Annahme des Rufes ist die Unterzeichnung der Berufungsvereinbarung erforderlich. Damit wird die rechtsverbindliche Rufannahme erkl?rt (bei Juniorprofessuren mit Tenure Track).

Anschlie?end ist die vierw?chige Frist im Hinblick auf eine m?gliche Konkurrentenklage abzuwarten.

Nach Ablauf dieser Frist und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt die Einstellung:

  • bei einer Verbeamtung durch Aush?ndigung der Ernennungsurkunde,
  • bei einem privatrechtlichen Dienstverh?ltnis durch Abschluss des Dienstvertrages.

Die Aush?ndigung der Ernennungsurkunde bzw. die Unterzeichnung des Dienstvertrages kann frühestens vier Wochen vor Dienstbeginn erfolgen.

Für Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und dem wei­te­ren Ab­lauf nach der Ru­fer­tei­lung steht Ih­nen das Be­ru­fungs­ma­na­ge­ment gern zur Ver­fü­gung.

Dunja Denecke

Personalangelegenheiten der Professor*innen, Beamt*innen, wissenschaftlichen Tarifbesch?ftigten und der wissenschaftlichen Hilfskr?fte (SG 4.2)

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