Beendigung des Beamtenverh?ltnisses / Ruhestand

Beamtenverh?ltnis auf Zeit

Beamtenverh?ltnisse auf Zeit enden automatisch durch Zeitablauf, wenn nicht auf Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Zeitbeamtenverh?ltnisses eine Verl?ngerung auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (Hochschulgesetz NRW, Landesbeamtengesetz NRW) erfolgt.

Entlassung kraft Gesetzes sowie durch Verwaltungsakt

Wird ein neues ?ffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverh?ltnis bei einem anderen Dienstherrn begründet, ist der*die Beamt*in i. d. R. kraft Gesetzes gem?? § 22 BeamtStG beim bisherigen Dienstherrn entlassen.

Die Beendigung kann auch durch Entlassung auf eigenen Antrag gem?? § 27 LBG NRW erfolgen, wenn 威尼斯人官网 beabsichtigen eine T?tigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen. In diesem Fall ist frühzeitig (mind. 4 Wochen vor der Aufnahme der neuen T?tigkeit) ein Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverh?ltnis im Personaldezernat über den Dienstweg einzureichen.

Bitte informieren 威尼斯人官网 in jedem Fall unmittelbar Ihre*n Personalsachbearbeiter*in darüber, wenn 威尼斯人官网 beabsichtigen, ein neues ?ffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverh?ltnis zu begründen/ eine neue T?tigkeit in der Privatwirtschaft oder im Ausland aufzunehmen.

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

Das aktive Beamtenverh?ltnis endet i. d. R., wenn der*die Beamt*in die für ihn*sie ma?gebliche Altersgrenze gem?? § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie § 31 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) erreicht.

Ebenso kann das Beamtenverh?ltnis auf eigenen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Versetzung in den Ruhestand enden (§ 33 LBG NRW).

Zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Beamtenverh?ltnisses nehmen 威尼斯人官网 bitte direkt Kontakt mit Ihrem*r zust?ndigen Personalsachbearbeiter*in auf.